1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Alle Arbeiten werden ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern und Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn der Auftragnehmer Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
2.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Besteller zu stellendes Auftragsgut ist dem Auftragnehmer verarbeitungsfertig bereitzustellen. Produktionsunterlagen (z.B. Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben etc.) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Besteller die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen etc. zu tragen. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.
2.2 Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
2.3 Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Bestellers auf dem Auftragsgut in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Dies gilt insbesondere bei vom Auftragnehmer geleisteten Entwurfsarbeiten technischer und gestalterischer Art. Der Besteller darf seine diesbezügliche Zustimmung nicht unbillig, d.h. nicht ohne das Vorliegen sachlicher Gründe, verweigern.
3. SERIENFERTIGUNG
3.1 Die Herstellung großer Stückzahlen identischer Erzeugnisse hat der Auftragnehmer bei einer Auflage von mehr als 50 Stück das Recht zur Einbehaltung eines Belegexemplars; dieses darf nicht weiter veräußert werden.
3.2 Bei vom Besteller zur Verfügung gestelltem Material und bei Weiterverarbeitung von Erzeugnissen hat der Besteller Zuschuß zu berücksichtigen. Bei Druckweiterverarbeitung betragen die Zuschußmengen bei Bindequote (Teilabruf) bis zu 1.000 Exemplaren 6 %, bis 2.000 Exemplaren 5 % (mindestens aber 60 Bogen je Signatur), bis 5.000 Exemplaren 4 %, über 5.000 Exemplare 3 % der Bestellmenge. Für Karten, Bilder, bedruckte Vorsätze, Überzugsmaterial, Titel- und Endbogen ist ein um 2 % höherer Zuschuß zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller angelieferte Materialien, insbesondere Druckbogen, auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, die Mängel wären ohne weiteres erkennbar gewesen.
3.3 Bei Serienfertigung können Mehr- und Minderlieferungen des bestellten Auftragsgutes bis zu 5 % nicht beanstandet werden. Die gelieferte Menge wird berechnet.
4. PREISE – VERGÜTUNG – ABRECHNUNG
4.1 Die Preise gelten netto zzgl. Mehrwertsteuer ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung (sofern vom Besteller gewünscht) und sonstige Versandkosten trägt der Besteller. Dem Endverbraucher werden Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben. Schnitt und Stanzabfälle der vom Besteller übergebenen Waren sowie Transportverpackungen bleiben im Eigentum des Bestellers. Kosten, die mit der Entsorgung dieser Abfälle entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Die Abrechnung erfolgt zu Selbstkostenpreisen.
4.2 Der Auftragnehmer hält sich an das Angebot 3 Monate gebunden. Die Angebotspreise sind verbindlich für alle Leistungen, die innerhalb weiterer 3 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen. Kommt es danach zu einer erheblichen (mindestens 5 % ) Erhöhung der Tariflöhne oder der Materialpreise, so sind die Parteien verpflichtet, Verhandlungen über die Anpassung der Angebotspreise zu führen. Das gilt nicht für Zeitverträge und Aufträge mit vereinbarter Ausführungszeit und Leistungen aufgrund von Rahmenverträgen. Ebenso nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Muster und ähnliche Vorarbeiten, die nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Bestellers anzufertigen sind, sind besonders zu vergüten. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Besteller vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
4.4 Der Besteller kann nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistungen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen unzumutbar. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung soll unverzüglich getroffen werden. Das gleiche gilt für unvorhersehbare Änderungen der im Angebot veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
4.5 Bei Reparaturarbeiten kann dem Besteller, soweit dies technisch und fachlich überhaupt möglich ist, nur ein unverbindlicher Preisrahmen genannt werden. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand zu dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz. Der Aufwand wird durch Tagelohnzettel nachgewiesen. Der Besteller kann eine Preisgrenze setzen. Wird bei Ausführung der Reparatur eine nicht unerhebliche Überschreitung des Preisrahmens erkennbar, ist das Einverständnis des Bestellers für die weitere Durchführung einzuholen. Erteilt der Besteller das Einverständnis nicht, hat er die bisher entstandenen Reparaturkosten zu bezahlen.
4.6 Die Vergütung ist bei Abnahme sofort fällig. Von dem Recht der Abgabe nur gegen Barzahlung (Unternehmerpfandrecht) kann der Auftragnehmer im gesetzlichen Rahmen jederzeit Gebrauch machen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinsssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen.
4.7 Hat ein Auftrag einen hohen Materialanteil oder müssen andere Materialien beschafft oder Vorleistungen bereitgestellt werden, kann Vorauszahlung hierfür verlangt werden.
4.8 Wird dem Auftragnehmer nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß sich die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtert hat, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als wesentliche Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierfür die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO.
4.9 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, soweit er Vollkaufmann ist.
5. LIEFERUNG- LIEFERZEIT – BEHINDERUNG
5.1 Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittel, bestimmt sie der Auftragnehmer unter Beachtung der Interessen des Bestellers. Stellt der Besteller keine Transportverpackung zur Verfügung und verlangt keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird in jedem Fall nur zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Rückgabe genormter Paletten (Europaletten) in einwandfreiem Zustand binnen 4 Wochen frei Haus an den Auftragnehmer wird eine Gutschrift erteilt.
5.2 Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, teilt er dies dem Besteller unverzüglich und schriftlich mit. Diese Anzeige kann jedoch unterbleiben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Auftraggeber bekannt sind.
5.3 Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen.
5.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als 3 Monate seit Zugang der Mitteilung oder Eintritt des offenen Ereignisses dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. Im Falle der Kündigung sind die bis dahin bewirkten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im übrigen sind dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die ihm bei der teilweisen Auftragsausführung bereits entstanden und die in den Vertragspreisen dieses nicht ausgeführten Teils der Vergütung enthalten sind.
6. ABNAHME
6.1 Die Abnahme durch den Besteller hat grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht – sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist – ab dem Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2 Werden Auftragsgegenstände innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern.
6.3 Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Besteller eine Verkaufsandrohung zugeschickt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auftragsgegenstände zur Deckung seiner Kosten öffentlich versteigern zu lassen; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller unter Abzug aller Aufwendungen und Kosten zu erstatten.
6.4 Dem kaufmännischen Besteller obliegt eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht bei Abnahme der Leistung. Unabhängig hiervon sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Auftragsgut als ordnungsgemäß abgenommen.
7. GEWÄHRLEISTUNG – HAFTUNG
7.1 Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Mustertreue kann nicht gewährleistet werden bei der Verarbeitung von Überzugsmaterialien aus Naturprodukten, Rohleinen, Pergament, Leder und ähnlich beschaffenen Stoffen, da diese naturgegebenen Veränderungen unterworfen sind. Geringfügige Branchenübliche Abweichungen bei Farbe und Qualität von Einbandstoffen und Papieren aller Art sind keine Mängel.
7.2 Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Werden Mängel gerügt, so ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung, zur Herstellung eines neuen Werkes oder zum Schadensersatz begrenzt bis zur Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens verpflichtet, es sei denn, dem Unternehmer fallen Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit zur Last. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.3 Die Haftung des Auftragnehmers für Schlechtleistung – mit Ausnahme derjenigen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen: a. Wenn die Verarbeitung trotz Bedenkenhinweis durch den Auftragnehmer gegen die technischen Regeln des Buchbinderhandwerks auf Verlangen des Bestellers erfolgt, oder b. wenn bei der Durchführung von Restaurierungsarbeiten der Besteller vor der Auftragserteilung auf besondere Risiken der Arbeiten hingewiesen worden ist. Als Restaurierungsarbeit gilt die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an Gegenständen des Bestellers, die von besonderem Wert sind oder infolge ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit eine besondere Anfälligkeit gegen Einwirkungen von außen haben (z.B. Einrahmungen alter Bilder, Stiche, Restaurierung alter Bücher u.ä.).
8. ERFÜLLUNGSORT – GERICHTSSTAND – WIRKSAMKEIT
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Besteller Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
8.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.